Statuen Verein für Naturschutz Ramlinsburg (VNR)
ergänzt JV 2005 / JV 2014 / JV 2022 / JV 2026
Art. 1 Name
Unter dem Namen ”Verein für Naturschutz Ramlinsburg” besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des ZGB 60 ff.
Der Verein ist Sektionsmitglied bei BirdLife Baselland.
Art. 2 Zweck
Der VNR bezweckt im Sinne des Naturschutzes den Schutz und die Pflege der Natur. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Verwirklichung der folgenden Anliegen:
1. Der Verein betreibt Naturschutz im umfassenden Sinn, d.h. er setzt sich für die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensräume und der Landschaft ein.
2. Er fördert die Umsetzung des kommunalen Landschaftsplanes.
3. Er setzt sich für die Erhaltung bestehender und die Schaffung neuer, naturnaher Lebensräume ein.
4. Er fördert den Naturschutzgedanken in der Öffentlichkeit.
5. Zur Erreichung seiner Ziele pflegt der Verein Kontakte zu den in Betracht kommenden Behörden, Institutionen und Kreisen in- und ausserhalb des Dorfes.
Art. 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus Einzel-, Familien- und Kollektivmitgliedern. Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Mitglieder anerkennen die Vereinsstatuten.
4. Austritte sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
5. Austritte können nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ausstehende Beiträge, einschliesslich denjenigen für das laufende Jahr, sind zu entrichten.
6. Vereinsmitglieder, die den Statuten in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln oder ihren Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht zahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 4 Finanzen und Mittel
Einnahmen des Vereins sind in der Regel:
1. Mitgliederbeiträge
2. Beiträge der öffentlichen Hand
3. Freiwillige Beiträge, Spenden und Vermächtnisse
4. Durch Vereinsaktivitäten erlangte Beträge
Art. 5 Organe
Die Organe des VNR sind:
1. Die Jahresversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren/-innen
4. Die Delegierten
Art. 6 Jahresversammlung
Die ordentliche Jahresversammlung (JV) findet jährlich im 1. Quartal des Folgejahres oder auf Einberufung des Vorstandes statt. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:
1. Genehmigung des Protokolls
2. Abnahme der Jahresberichte
3. Genehmigung der Jahresrechnung
4. Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisoren/innen
5. Festsetzung des Jahresbeitrages
6. Jahresprogramm
7. Statutenänderung oder Vereinsauflösung
8. Beschlussfassung der Anträge
Die JV ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand kann eine ausserordentliche JV einberufen, dasselbe gilt auch für die Mitglieder, sofern 1/5 der eingeschriebenen Mitglieder es verlangen.
Schriftliche oder elektronische Abstimmung
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand, anstelle einer Jahresversammlung mit physischer Anwesenheit der Mitglieder, eine der folgenden Alternativen durchführen:
Eine virtuelle JV mit elektronischen Mitteln, hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen JV stattfinden zum Beispiel per E-Mail.
oder
Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
Art. 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
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Das Präsidium wird von der JV gewählt, ein Co-Präsidium ist möglich. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
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Der/die Präsident/in führt den Vorsitz bei Vorstands- und Vereinsversammlungen.
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Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
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Der/die Präsident/in ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, eine rechtsverbindliche Unterschrift im Namen des Vereins zu geben.
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Ausgabenkompetenz des Vorstandes:
Allgemeine Ausgaben im Einzelfall Fr. 1'000.--, total pro Jahr Fr. 3'000.--.
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Art. 8 Revision der Jahresrechnung
Für die Rechnungsprüfung werden von der JV im 4-Jahresturnus 2 Revisoren/innen und eine Ersatzperson gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Rechnung, schreiben einen Bericht und stellen einen Antrag.
Art. 9 Haftung
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Jahresversammlung mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten der Gemeinde Ramlinsburg zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Es soll als Grundstock eines neuen Vereins dienen. Kommt es innerhalb von 25 Jahren zu keiner Neugründung, so fällt das Vermögen der Einwohnergemeinde zu, mit der Auflage, es für naturschützerische Belange zu verwenden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Schliesst sich der VNR mit einem anderen Naturschutzverein zusammen, werden diesem Vermögen und Akten zugeführt.
Art. 11 Datenschutz
Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Der VNR hält diese Bestimmungen ein.
Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 30. Januar 2026 genehmigt.
Verein für Naturschutz Ramlinsburg
gez. Die Präsidentin Die Aktuarin

