STATUTEN Verein für Naturschutz Ramlinsburg (VNR)
ergänzt GV 2005 / GV 2014/GV 2022
Artikel 1
Unter dem Namen "Verein für Naturschutz" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des ZGB 60ff. Der Verein kann sich einem Verband anschliessen.
Artikel 2
Der VNR bezweckt im Sinne des Naturschutzes den Schutz und die Pflege der Natur. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Verwirklichung der folgenden Anliegen:
- Der Verein betreibt Naturschutz im umfassenden Sinn, d.h. er setzt sich für die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensräume und der Landschaft ein.
- Die Arbeit des Vereins beschränkt sich im Wesentlichen auf den Gemeindebann Ramlinsburg.
- Er fördert die Umsetzung des kommunalen Landschaftsplanes.
- Er setzt sich für die Erhaltung bestehender und die Schaffung neuer, naturnaher Lebensräume ein.
- Er fördert den Naturschutzgedanken in der Öffentlichkeit.
- Zur Erreichung seiner Ziele pflegt der Verein Kontakte zu den in Betracht kommenden Behörden, Institutionen und Kreisen in- und ausserhalb des Dorfes.
Artikel 3
Mitglied des VNR kann jedermann werden. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand z.Hd. der Generalversammlung zu richten. Die Mitglieder anerkennen mit der Aufnahme die Vereinsstatuten.
Der Austritt kann jeweils nur auf den 31.12. eines Jahres erfolgen. Er muss schriftlich eingereicht werden.
Ausschlüsse: Mitglieder, die das Interesse des Vereins grob schädigen oder die nach 2-maliger Aufforderung den Vereinsbeitrag nicht zahlen, können durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
Artikel 4
Zur Beschaffung der finanziellen Mittel dienen:
- Jährliche Mitgliederbeiträge
- Allfällige Gemeindebeiträge
- Weitere Zuwendungen und Vergabungen
Artikel 5
Die Organe des VNR sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
- Die Delegierten
Artikel 6
Die ordentliche Generalversammlung soll alljährlich im 1. Quartal des Folgejahres oder auf Einberufung des Vorstandes stattfinden. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls
- Abnahme der Jahresberichte (Präsident, Kassier, Revisoren)
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Jahres- und Arbeitsprogramm
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Die GV ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand kann eine ausserordentliche GV einberufen, dasselbe gilt auch für die Mitglieder, sofern 1/5 der eingeschriebenen Mitglieder es verlangen.
Schriftliche oder elektronische Abstimmung
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand, anstelle einer Generalversammlung mit physischer Anwesenheit der Mitglieder, eine der folgenden Alternativen durchführen:
a) Eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen GV stattfinden zum Beispiel per E-Mail.
oder
b) Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
Artikel 7
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
Der Präsident wird von der GV gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Präsident führt den Vorsitz bei Vorstands- und Vereinsversammlungen. Er kann auch Sachverständige zur Behandlung besonderer Aufgaben zuziehen.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Der Präsident ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, rechtsverbindliche Unterschriften im Namen des Vereins zu geben.
1) Ausgabenkompetenz des Vorstandes:
1. Allgemeine Ausgaben im Einzelfall Fr. 1000, total pro Jahr Fr. 3000
2. Zweckgebunde Verwendung der kantonalen Ökobeiträge für Unterhaltsarbeiten in den Gebieten Looch und Bodenrüti. Nicht gebrauchte Ökobeiträge können für die Folgejahre zurückgestellt werden oder für andere Naturschutzprojekte verwendet werden.
Artikel 8
Für die Rechnungsprüfung werden von der GV im 4 Jahresturnus 2 Revisoren und eine Ersatzperson gewählt. Sie prüfen die Rechnung, schreiben einen Bericht und stellen Antrag.
Die Rechnungsprüfungskommission muss mindestens 3 Tage vor der GV stattfinden.
Artikel 9
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Artikel 10
Das bei der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist vom Präsidenten und Kassier der Gemeinde Ramlinsburg zur Verwahrung zu übergeben. Es soll als Grundstock eines neuen Vereins dienen. Kommt es innerhalb von 25 Jahren zu keiner Neugründung, so fällt das Vermögen der Einwohnergemeinde zu mit der Auflage, es für naturschützerische Belange zu verwenden.
Vorstehende Statuten wurden an der Generalsversammlung vom 29.April 1994 genehmigt. Art. 7 wurde an der Generalversammlung vom 4. Februar 2005 (Erhöhung Ausgabenkompetenz) sowie am 31. Januar 2014 (Anpassung Ausgabenkompetenz, siehe 1)) abgeändert und genehmigt.
Art.6 wurde am 28. Januar 2022 mit dem Zusatz schriftliche oder elektronische Abstimmung ergänzt und genehmigt.
Verein für Naturschutz Ramlinsburg
gez. Die Präsidentin Die Aktuarin